Sowjetzonenflüchtling.

Sowjetzonenflüchtling.
Sowjẹtzonenflüchtling.
 
Im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist Sowjetzonenflüchtling, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) hatte und von dort vor dem 1. 7. 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Diese war v. a. dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorlag oder die Beeinträchtigung oder Zerstörung der Existenzgrundlage (z. B. durch Enteignung) drohte. Insgesamt wurden von 1949 bis zum 12. 8. 1961 rd. 2,7 Mio. Personen und vom 13. 8. 1961 bis 30. 6. 1990 rd. 1,2 Mio. Personen im Wege der Notaufnahme, später Aufnahmeverfahren, aus der DDR und Berlin (Ost) aufgenommen.

Universal-Lexikon. 2012.

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